Die nicht leicht durchschaubare Entscheidungs- und Beschlussfassungsstruktur in der EU verdeutlicht das Schaubild 3, das ebenfalls durch Inhalte in Schulbüchern sowohl in der S I als auch in der S II ergänzt werden sollte.
Der Europäische Rat, der sich aus den Regierungschefs der Mitgliedsländer zusammensetzt, trifft Grundsatzentscheidungen, und der Ministerrat, dem je nach Fragestellung die entsprechenden Fachminister angehören, hat die gesetzgebende Gewalt inne. Zu bedenken ist, dass gerade hier immer wieder nationale Einzelinteressen zum Tragen kommen. Die Vorbereitung der Entscheidungen obliegt der Europäischen Kommission, die umgekehrt die Beschlüsse des Rates exekutieren muss.
Derzeit sind die größeren EU-Mitglieder durch je zwei und die kleineren durch je einen Kommissar in der Kommission vertreten. Hier stehen EU-Interessen meist vor nationalstaatlichen. Dem Europäischen Parlament, das üblicherweise in Straßburg und nur einmal jährlich in Brüssel tagt und in dem die Mitgliedsländer nach einem von der Größe abhängigen Schlüssel vertreten sind, kommt derzeit - neben der Beschlussfassung über das EU-Budget - im wesentlichen nur die Kontroll- und Überwachungsfunktion zu. Seine Kompetenzen sollen durch den Vertrag von Amsterdam ausgeweitet werden und Größe und Zusammensetzung von Europäischer Kommission und Europäischem Parlament verändert werden.